AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Probanda GmbH

§ 1 - Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftssbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sind keine Regelungen zu einzelnen Punkten im Vertrag getroffen worden gelten die hier beschriebenen Bedingungen, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


3. Zeichnungen, Abbildungen, Gebrauchswerte, Maße und weitere technische Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvorschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen,sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen unsererseits diese Gegenstände vollständig an uns zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer oder den Auftraggeber. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

§ 3 - Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, "ab Lager" zuzüglich Versand sowie der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.


2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten und sich hierdurch der Gesamtpreis ändert. Berechnungsgrundlage ist der Angebotspreis unter Berücksichtigung gewährter Nachlässe. Wir werden den Auftraggeber über etwaige Preisänderungen unverzüglich informieren.


3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


4. Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Beanstandungen sind umgehend innerhalb der Zahlungsfrist spätestens innerhalb von 30 Tagen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Beanstandung ausgeschlossen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über dem Basiszins per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Die Höhe der Mahnpauschale nach §288 Abs. 5 BGB von 40 EURO bleibt davon unberührt.


5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.


7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekanntwerden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

8. Ein Rücktritt nach einer Auftragsbestätigung ist nicht möglich. Einer Stornierung muss vom Auftragsnehmer zugestimmt werden und schriftlich erfolgen. Wenn nicht anders vereinbart fällt eine Bearbeitungsgebühr von 2% der Auftragssumme an.

§ 4 - Lieferung und Lieferzeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Sofern Maßnahmen oder Versendungen vereinbart wurden, beziehen sich Lieferfristen oder Liefertermine auf den Zeitpunkt der Durchführung oder der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


2. Vereinbarte unverbindliche oder verbindliche Liefertermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Durchführung, welche durch den Auftraggeber oder dessen Kunden zu veranworten sind oder Leistungen oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige,zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen,Streiks oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)die wir nicht zu vertreten haben.


3. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag befugt. Geleistete Zahlungen werden, soweit sie den nicht erfüllten Vertrag oder Vertragsteil betreffen, erstattet.


4. Bei Störungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- bzw. Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.


5. Der Auftraggeber wird bei Verzögerung über Grund und voraussichtliche Dauer zu informiert. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.


6. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, haben wir nach Aufforderung das Recht die Leistungen welche der Kunde entsprechend individueller Vereinbarungen Anspruch mit Nennung einer Frist einmalig aufzuschieben.

7. Eine Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.


8. Wir sind nur dann zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn- die Teillieferung oder Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,- die Restleistung oder Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen(es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 - Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei die Abgabe oder Abholung maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit waren und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.


3. Sofern die Voraussetzungen von Nr. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 - Gewährleistung

1. Es gelten die Gewährleistungen des jeweilig genannten Hersteller bzw. Lieferanten.

§ 7 - Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzungen,Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.


2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es besteht eine Haftpflichtversicherung, welche für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf z.Z. 3.000.000 € begrenzt ist.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflichtverletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauthat und auch vertrauen durfte. Der Anspruch auf Haftung entfällt, wenn dieser nicht spätestens 30 Tage nach Leistungserbringung oder Lieferung geltend gemacht.


4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitbleibt unberührt.


5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 - Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungenoder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. §823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1. gilt auch soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatzdes Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer angestellten Arbeitnehmer,Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 - Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und alle damit verbundenen Materialien einzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zuerstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


§10 - Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Unser Geschäftssitz ist Hannover und ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Hannover Erfüllungsort.

§ 11 - Schlussbestimmungen

Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,geltend zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart,welche die Vertragspartner den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit sämtlicherandere AGB zur Folge.

517efb333